URS ZULAUF

Prof. Dr. iur., Fürsprecher
Berater in Finanzmarktregulierung, -aufsicht und -verfahren

«Ausrichtung auf das Kundeninteresse, Mut zu Innovation und ein gutes Urteil zu Risiken und Chancen sind tragende Säulen eines nachhaltigen Bankgeschäfts, aber das Fundament bilden Integrität und Respekt für das Recht.»

LEBENSLAUF

Urs Zulauf ist seit 1. Januar 2017 selbständiger Berater in Finanzmarktregulierung, -aufsicht und -verfahren in Bern sowie Konsulent bei ENQUIRE, Anwaltskanzlei für regulatorische Untersuchungen, Zürich.

Er lehrte und forschte von August 2015 bis Juli 2022 als Titularprofessor für Finanzmarktrecht an der Universität Genf und seit Juli 2013 als Adjunct Professor für internationale Finanzmarktregulierung an der Cornell Law School, Ithaca NY. Er war einer der beiden Leiter des SNF Forschungsprojekts Global Enforcement against the Financial Industry” (2019 – 2022) Im September 2019 wurde er zum Temasek-Fellow des Wealth Management Institute  in Singapur ernannt.

Er gründete den post-graduate Kurs «CAS Financial Regulation» der Universitäten Bern und Genf und leitete den Kurs von 2016 – 2022. Er schuf 2017 «CAS Compliance in Financial Services» der Universität St. Gallen und leitet ihn seither als Studiendirektor. Mit dem Wealth Management Institute in Singapur schuf er die Ausbildung eines“Graduate Diploma, Compliance in Financial Services“ und leitete den Kurs 2021. Er  referiert regelmässig zu finanzmarktrechtlichen Themen.

Von Februar 2014 bis Dezember 2016 war er Head Client Tax Policy der Credit Suisse in Zürich und Mitglied des Management Committees der General Counsel Function.

Von 1983 bis 2013 stand er im Dienst der Schweizer Banken- und Finanzmarktaufsicht, zuletzt bis Ende Januar 2013 als General Counsel, Stellvertreter des Direktors und Mitglied der Geschäftsleitung der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA in Bern.

Urs Zulauf schloss 1982 sein Rechtsstudium an der Universität Bern als Fürsprecher ab und promovierte 1994 an der Universität Bern mit einer Arbeit zu den Sorgfaltspflichten der Banken im öffentlichen Recht der Schweiz.

Urs Zulauf ist verheiratet, Vater von vier erwachsenen Kindern sowie Grossvater von sieben Grosskindern.

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PUBLIKATIONEN

AUFSÄTZE UND BEITRÄGE

KOOPERATION MIT VERWALTUNGSBEHÖRDEN – insbesondere mit der FINMA und der WEKO

Am Anfang dieses Beitrags in einem Handbuch zu internen Untersuchungen steht eine Übersicht über Bundesbehörden mit Kontroll-, Überwachungs- oder Aufsichtsaufgaben über private Unternehmen. Bei ihnen allen stellt sich oder könnte sich die Frage stellen, ob und wie sie auf interne Untersuchungen der Unternehmen als Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts abstellen dürfen, können und sollen. Danach folgt ein Überblick über das Verwaltungsverfahren allgemein und das Verfahren der FINMA und der WEKO im Besonderen. Vertieft werden anschliessend die Aufsichtsinstrumente der Behörden und der FINMA und der WEKO. Den Schluss machen Überlegungen zu den Interessen der Behörden und Unternehmen an der Kooperation und an internen Untersuchungen im Besonderen und zur Glaubwürdigkeit interner Untersuchungen auf einer Skala relevanter Beweismittel.
 
in: Bazzani Claudio/Ferrari-Visca Reto/Nadelhofer Simone. Interne Untersuchungen. Helbing Lichtenhahn, 2022, S. 487 – 542

link

DER BEGRÜNDETE UND DER EINFACHE VERDACHT – EIN VORSCHLAG ZUR REFORM DES GELDWÄSCHEREIMELDEWESENS IN DER SCHWEIZ

Mit Doris Hutzler

Banken müssen verdächtige Vermögenswerte der Meldestelle für Geldwäscherei melden. Diese Meldungen sind zentral für die Geldwäschereibekämpfung. Die Meldeschwelle bildet nach Geldwäschereigesetz der «begründete Verdacht» auf relevante Straftaten. Nach der heutigen Gerichtspraxis löst aber bereits ein «einfacher Verdacht» eine Meldepflicht aus, wenn Abklärungen ihn nicht ausräumen können. Die Autoren schildern den Hintergrund dieser Entwicklung und analysieren die damit verbundenen Probleme. Sie schlagen eine Neugestaltung des Meldewesens auf Gesetzesstufe vor. Grundgedanke ist eine Meldepflicht mit zwei Schwellen. Überflüssig würde damit das heutige Melderecht.

recht 2019/4

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FINMA’s ENFORCMENT IN COURT – AN EMPIRICAL AND LEGAL ASSESSMENT OF THE COURT RULINGS REGARDING THE SWISS FINANCIAL MARKETS SUPERVISORY AUTHORITY’s FINANCIAL REGULATION ENFORCEMENT

With Roy Gava

This article presents an empirical and qualitative analysis of the judicial review of the Swiss Financial Markets Supervisory Authority’s (FINMA) enforcement of financial market laws by the Federal Administrative Court and the Federal Supreme Court. It is part of a broader re-search project on global enforcement against financial institutions and their managers and employees. Based on an overview of FINMA’s enforcement, the appeal rate against FINMA decisions and the success rate of such complaints is discussed. In addition, the article analyses key areas in which the courts have supported or set limits to FINMA practices. Statements on the right to a fair trial and the scope of FINMA’s discretion are the object of a special analysis. In an overall assessment, the authors come to the conclusion that, despite FINMA’s relatively high success rate in court, there is an effective judicial control over its enforcement.

Dieser Text präsentiert eine empirische und qualitative Analyse der Rechtskontrolle über das FINMA-Enforcement der Schweizer Finanzmarktgesetze durch das Schweizer Bundesverwal-tungsgericht und das Schweizer Bundesgericht. Er ist Teil eines breiter angelegten For-schungsprojekts zum globalen Enforcement gegen Finanzinstitute und ihre Manager und Mit-arbeiter. Ausgehend von einer Übersicht über das FINMA-Enforcement werden die Anfech-tungsquote gegen Verfügungen der FINMA und die Erfolgsquote solcher Beschwerden an die Gerichte präsentiert und am Ende kommentiert. Qualitativ werden wesentliche Bereiche analy-siert, in denen die Gerichte die FINMA unterstützt oder ihr Grenzen aufgezeigt haben. Eine besondere Analyse betrifft die Aussagen zum Recht auf ein faires Verfahren und die Bedeutung des Ermessens und Beurteilungsspielraums der FINMA. Die Autoren kommen in einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass trotz der insgesamt hohen Erfolgsquote der FINMA eine effektive Rechtskontrolle über deren Enforcement stattfindet.

Cet article présente une analyse empirique et qualitative du contrôle juridique par le Tribunal administratif fédéral et le Tribunal fédéral de « l’enforcement » du droit suisse des marchés financiers. Il s’inscrit dans le cadre d’un projet de recherche plus vaste sur l’enforcement contre les institutions financières, leurs gestionnaires et leurs employés. Sur la base d’une vue d’ensemble de l’enforcement de la FINMA, le taux de recours contre les décisions de la FINMA et le taux de succès de ces recours aux tribunaux sont présentés et commentés. L’article ana-lyse les principaux domaines dans lesquels les tribunaux ont soutenu la FINMA ou lui ont montré ses limites. Une analyse particulière porte sur les déclarations relatives au droit à un procès équitable et sur l’importance du pouvoir discrétionnaire de la FINMA et de ses possibi-lités d’appréciation. Dans une évaluation globale, les auteurs concluent que, malgré le taux de réussite global élevé de la FINMA, il existe un contrôle juridique efficace de son enforcement.

SZW/RSDA 2019/2, p. 99-113

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AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH – DAS ENDE DES STEUERLICHEN BANKGEHEIMNISSES

Fundamental changes occurred in Swiss international tax law since 2009, directly  effecting and fundamentally limiting  the scope of traditional Swiss banking secrecy with regard to foreign clients and foreign tax authorities. The paper analyses what legally remains of traditional Swiss “tax banking secrecy”.  The conclusion is that there are still notable legal and practical restrictions regarding access of foreigntax authorities to Swiss bank accounts. However, these restrictions have been dramatically reduced in particular but not exclusively by Switzerland’s adoption of the automatic exchange of information under the US-FATCA and the OECD’s Common Reporting Standard. In contrast, the legal framework ruling Swiss bank secrecy regarding domestictax authorities remained almost unchanged during the same period. The result is a major disconnect of Switzerland’s international and domestic tax banking secrecy. Along with the changes of Switzerland’s international tax law Swiss banks have fundamentally changed their approach with regard to the handling of undeclared client assets. To address and reduce their client tax risks, also required by the Swiss financial regulator FINMA, the banks have started and largely completed client tax compliance programs requiring their new and existing foreign clients to present plausible evidence to corroborate that their assets and generated returns are duly declared. At least some banks included their Swiss resident clients in such programs. The paper concludes, that in spite of all the changes ruling Swiss tax banking secrecy it is rather unlikely that the discussions around the scope will come to an end neither internationally nor domestically.

SZW 2018/6, S. 667 – 683.

Urs Zulauf / Nadine Studer

MASTERS OF COMPLIANCE? MONITORE ALS FÖRDERER DER UNTERNEHMENS-COMPLIANCE

Vor allem in den USA ist in Strafverfahren gegen Gesellschaften die Frage wichtig, ob die Compliance-Organisation der Unternehmen kunstgerecht ausgestaltet und effektiv umgesetzt ist. In Vergleichen mit den Unternehmen verlangen die US-Strafbehörden, aber auch die US-Aufsichtsbehörden von Unternehmen häufig Compliance-Verbesserungen und die Einsetzung eines Monitors. Dieser soll die Umsetzung der Verbesserungen begleiten, fördern und kontrollieren. In verschiedenen Fällen setzten US-Behörden Monitore auch bei europäischen (einschliesslich Schweizer) Unternehmen ein. Der vorliegende Aufsatz nennt Beispiele, beleuchtet die US-Rechtsgrundlagen sowie die Funktion und Aufgaben eingesetzter Monitore und schildert die Vorteile dieses Instituts aus der Sicht der Behörden. Er beschreibt den Auswahlprozess und die Versuche Dritter, Einsicht in Arbeitsunterlagen der Monitore zu erhalten. Für die betroffenen Unternehmen sind die Monitorprozesse mit hohen Kosten verbunden, die sie nur beschränken, aber nicht vermeiden können. Mit gezielten Massnahmen kann ein Unternehmen aber allenfalls die Einsetzung eines Monitors abwenden. Gelingt dies nicht, sollte es beim Umgang mit Monitoren einige fundamentale Punkte beachten. Der Einsatz ausländischer Monitore in der Schweiz bedarf aufgrund der Schweizer Blocking Statuteseiner Bewilligung durch eine zuständige Schweizer Behörde. Durch die zunehmende globale Verbreitung des Instruments des „Deferred Prosecution Agreement“ setzen auch Strafbehörden anderer Länder Monitore ein. In der Schweiz tut dies bisher die FINMA als Finanzmarktaufsichtsbehörde, allerdings agiert sie direkt als Auftraggeberin. Eine empirisch gesicherte Aussage über die Effektivität von Monitoren ist, wenn überhaupt, höchstens über Langzeitstudien denkbar, ihre Wirkung scheint aber bereits heute plausibel. Durch den global zunehmenden Einsatz von Monitoren drohen die Strafbehörden in das Feld der Aufsichtsbehörden zu treten, was für eine intensivere funktionale Abstimmung zwischen den Behörden spricht.

In criminal proceedings against corporations, in particular in the US, it is important whether the companies’ compliance organization is well designed and effectively implemented.  In their settlements with corporations US prosecutors as well as supervisory authorities often request compliance improvements and the appointment of an independent monitor. The latter’s task is to accompany, promote and monitor the implementation of the compliance improvements. In various cases, US authorities also appointed monitors at European (including Swiss) corporations. This article gives examples, examines the US legal basis as well as the function and tasks of the appointed monitors and describes the advantages of monitorships from the point of view of the authorities. It describes the selection process and the attempts of third parties to access to working documents of monitors. For the corporations concerned, the monitoring processes are associated with high costs, which they can only limit but not avoid. With targeted measures, however, a corporation can at best avoid the appointment of a monitor. If this does not succeed, some fundamental points should be taken into account when facing a monitorship. In view of the Swiss blocking statutes the appointment of foreign monitors who become active in Switzerland requires a permit from a competent Swiss authority. Due to the increasing global spread of the instrument of the Deferred Prosecution Agreement, criminal authorities of other countries are also increasingly using monitors. In Switzerland, FINMA has been doing this as the financial market supervisory authority, whereby it elects, appoints and instructs its mandataries directly. An empirically verified statement about the effectiveness of monitorships is conceivable, if at all, at most through long-term studies but their effect already seems plausible today. With the increasing global use of monitors, the criminal authorities are entering the field of supervisory authorities, which speaks in favour of enhanced functional coordination among these authorities.

GesKR 3/2018, S. 301 – 321

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UNVERSTEUERTE BANKKUNDENGELDER – WAS TUN?
Wie sollen Schweizer Vermögensverwaltungsbanken angesichts des veränderten politischen, moralischen und rechtlichen Umfelds und der damit verbundenen Risiken mit allfälligen unversteuerten Vermögenswerten ihrer Privatkunden umgehen? Der Aufsatz kommt zum Schluss: trotz der teilweise unklaren Rechtslage führt kein Weg um die Regularisierung bestehender und die Abwehr neuer unversteuerter Kundengelder herum. Das gilt auch für Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz. Damit können die Banken ihre eigenen, aber insbesondere auch die Kundensteuerrisiken ihrer Mitarbeiter reduzieren.
Mit Urs Rohner und Romeo Cerutti in: Weber/Stoffel/Chenaux/Sethe (Hrsg), Aktuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts, Festschrift für Hans Caspar von der Crone zum 60. Geburtstag, Zürich 2017, S. 743 – 763.

BANKKUNDEN AUS NICHT-AIA-STAATEN – STEUERKONFORMITÄTSPRÜFUNG?
Dieser Tagungsband befasst sich mit dem automatischen Informationsaustausch von Bankkundendaten zwischen Steuerbehörden unter dem neuen OECD Standard, kurz AIA. Der AIA ist zwar schon heute ein globaler Standard. Er ist als internationaler Standard aber vorerst einmal eine softrechtliche oder eine internationalrechtliche Realität. Nur zwischen wenigen Staaten ist er auch eine rechtliche Realität. Das dürfte auch noch einige Jahre so bleiben. Erst wenn die Staaten sich nicht nur zum AIA im Grundsatz verpflichten, sondern ein neuronales Netz bilateraler AIA-Vereinbarungen global ausrollen, wird er auch zu einer praktischen Realität werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einer jedenfalls für den Schweizer Finanzplatz wichtigen Frage auf dem Weg dorthin: wie umgehen mit allfälligen bestehenden oder neuen unversteuerten Kundengeldern aus Nicht-AIA Staaten oder (noch)Nicht-AIA Staaten? Im Einzelnen suchen wir Antworten auf folgende Fragen:
– Wie wird sich das AIA-Netz der Schweiz voraussichtlich entwickeln?
– Welche Rolle spielen Selbstanzeigeprogramme in den (noch)Nicht-AIA Staaten?
– Welche Gründe sprechen für und gegen eine steuerliche Regularisierung von Kundengeldern aus (noch)Nicht-AIA Staaten?
– Welche praktischen Fragen stellen sich bei der Regularisierung bestehen- der und der Abwehr neuer unversteuerter Kundengelder?
in: Susan Emmenegger (Hrsg.), Automatischer Informationsaustausch, Schweizerische Bankrechtstagung 2016, Basel 2016, S. 126 – 145.
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20 JAHRE AMTSHILFE IM FINANZMARKTRECHT VOM BÖRSENGESETZ ZUM FINFRAG
This paper reflects the development over the last 20 years of assistance from Swiss financial supervisory authorities (now known as FINMA) in foreign investigations of investor fraud and market abuse. It describes the interactions between international expectations, the practices of Swiss supervisory authorities, Swiss courts and Swiss legislature. It presents the three waves of Swiss legislation in this area adopted in the years 1995, 2005 and 2015. Special focus lies on the amendments of the legal framework included in the appendix of the new Swiss Act on Financial Infrastructure (FINFRAG). The importance of these amendments and, in particular, the provision of a statutory basis for direct transmission of information by FINMA supervised entities to foreign supervisors and the “supervisory privilege” is emphasized. The latter provision allows FINMA to require supervised financial institutions to ask for FINMA’s consent before disclosing information on their interactions with FINMA to the public or third parties. The overall conclusion is that the framework for legal cooperation brings considerable challenges to implementation for FINMA. This is particularly true with regard to the procedural safeguards allowing bank clients to contest the transfer of information in court. This procedural right is unique compared to almost all other countries. The Swiss supervisory authorities have been using their legal discretion extensively to promote cooperation. The Swiss administrative courts have supported this approach in most instances. In some cases, however, they did not. These cases and developing international standards triggered the two major legislative amendments. In spite of this strong impetus in favor of cooperation, the Swiss legal framework as such has been perceived for a long time as obstructive because of the restrictions linked to the procedural rights of bank clients.
in: GeSKR 3/2015, S. 336 – 355.
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SELBSTREGULIERUNG IN DEN «KLEEBLATTENTWÜRFEN» ZUM SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT
Dieser Beitrag untersucht, welchen Raum drei hängige Gesetzesvorhaben im Schweizer Finanzmarktrecht (Finanzplatzinfrastrukturgesetz, FINFRAG, Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG, und Finanzinstitutsgesetz, FINIG) der Selbstregulierung gewähren. Dies wird untersucht anhand dreier Themen: dem Regulierungsspielraum der Börsen, der Befugnis zur Konkretisierung der Verhaltenspflichten von Finanzdienstleistern und der künftigen Aufsichtsbehörde über die neu zu beaufsichtigenden Vermögensverwalter. Der Beitrag kommt zum Schluss: Es besteht ein Spielraum für Selbstregulierung in Form staatlich geführter Koregulierung, aber die staatliche Regulierung dehnt sich gleichzeitig stark aus.
in: Felix Uhlmann (Hrsg)., Private Normen und staatliches Recht, Zürich/St. Gallen, 2015, S. 61 – 68.
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ERFAHRUNGEN MIT DER SELBSTREGULIERUNG IM SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT SEIT DER FINANZKRISE VON 2007
Der Beitrag schildert den Stand und die Bedeutung der Selbstregulierung im Schweizer Finanzmarktrecht. Er nennt die Gründe, weshalb der prinzipiell fundamentale Unterschied zwischen staatlicher Regulierung und privater Selbstregulierung nicht überbewertet werden sollte. Die wichtigsten Selbstregulierungsorganisationen und die wichtigsten Selbstregulierungen werden nach Themenbereichen zusammengefasst dargestellt. Beispiele zeigen das Zusammenspiel von staatlicher und privater Regulierung. Vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen werden die wichtigsten Motive und Treiber für Selbstregulierungen sowie die Interaktion zwischen staatlichen Behörden (insbesondere der FINMA) und den Selbstregulatoren erläutert. Ausgehend von Chancen und Vorteilen sowie Risiken und Nachteilen der Selbstregulierung und dem Hintergrund von vier aktuellen Gesetzgebungsprojekten wird eine Zukunft der Selbstregulierung im Schweizer Finanzmarktrecht entgegen des internationalen Trends bejaht. Voraussetzung sind aber gewisse Rahmenbedingungen. So bedarf die Selbstregulierung zu ihrer Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit eines engen Zusammenwirkens von privaten Selbstregulierungsorganisationen und den Behörden, insbesondere der FINMA (»Koregulierung statt Selbstregulierung«). Kein Raum selbst für diese Form von Selbstregulierung bleibt bei (zu Recht oder Unrecht) als fundamental wahrgenommenen Problemlagen. Die Antwort darauf erfordert aus rechtlichen und politischen Gründen eine formelle Gesetzgebung. Ebenfalls ungeeignet ist die Selbstregulierung, wenn ausländisches Recht für den Marktzugang eine gleichwertige (staatliche) Regulierung verlangt. Durch die FINMA auszugleichen und bei der Anerkennung als Mindeststandard nachzuholen sind allfällige Defizite beim Einbezug betroffener Dritter im Regulierungsprozess.
in: Peter Jung / Jürgen Schwarze (Hrsg), Finanzmarktregulierung in der Krise, Tübingen 2014, S. 83 – 111.
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MITEINANDER ODER GEGENEINANDER? ZUM REGULIERUNGSPROZESS IM SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT
The paper describes the regulatory process in Swiss Financial Markets Law and dis-cusses whether and to what extent the different stakeholders are able to align their interests. The paper explores the major Acts in Swiss Financial Markets Law adopted over the last 25 years and identifies crises and international standards as the main drivers of many of these regulations. It acknowledges the existence of various forms of regulatory dialogue between the stakeholders. It argues that the most influential actors in recent financial markets regulation have been the authorities of the execu-tive branch and in particular the Swiss Federal Finance Department. In contrast the financial industry has considerably lost its lobbying impact mainly due to a widening gap between the particular interests of the various parties. The paper proposes some improvements of the regulatory interaction but remains skeptical of their impact in the current regulatory environment.
in: SZW 6/2014, S. 1 – 8.
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«WEISSGELDSTRATEGIE» FÜR DAS SCHWEIZER PRIVATE BANKING?
Der Beitrag legt dar, dass die Annahme unversteuerter Gelder ausländischer Vermögensverwaltungskunden nach Schweizer Recht zulässig war und immer noch ist. Sie wurde zudem durch die restriktiven Regeln zum Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden begünstigt. Bis zum Abschluss der Auseinandersetzung zwischen der UBS und den US-Steuer- und Strafbehörden im Jahr 2009 war die Annahme unversteuerter Gelder aus dem Ausland zudem durch die Schweizer Politik und die Aufsichtsbehörde toleriert, solange sie nicht mit aktiven Täuschungsmanövern verbunden war. Mit Blick auf die zunehmenden Rechts- und Reputationsrisiken änderte die FINMA nach 2009 ihre Politik und verlangt seit 2010 von den Finanzinstituten Massnahmen zur Erfassung und Minimierung dieser Risiken. Der Beitrag schildert den Stand der Diskussion um die Regulierung einer Weissgeldstrategie im Vergleich zum Finanzplatz Singapur und formuliert fünf Ziele dafür. Er befürwortet zur Zeit trotz der internationalen Bestrebungen in Richtung eines automatischen Informationsaustauschs unter Steuerbehörden (AIA) zusätzliche Sorgfaltspflichten zur Abwehr unversteuerter Gelder. Allerdings müssen diese auf den AIA abgestimmt sein und dort ganz entfallen, wo ein AIA eingeführt ist.
in: Isler/Cerutti, Hrsg., Vermögensverwaltung VI, Zürich 2013, S.7ff
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GEWÄHR IM GERICHT – DIE VON DEN SCHWEIZER FINANZMARKTGESETZEN GEFORDERTE «GEWÄHR FÜR EINE EINWANDFREIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT» UND DAS «BERUFSVERBOT» IM LICHTE DER JÜNGEREN RECHTSPRECHUNG.
Der Beitrag schildert, erläutert und kommentiert die Praxis der FINMA (sowie der Eidg. Bankenkommission EBK als einer ihrer Vorgängerbehörden) und des Bundesverwaltungsgerichts zur «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit». Diese Gesetzesbestimmung stellt als unbestimmter Rechtsbegriff fachliche und ethische Anforderungen an Finanzinstitute und ihre Organe. Aus der intensiven Umsetzung dieser Norm hat sich ein eigentlicher Berufsjargon entwickelt. Eine Gewährsnorm findet sich in ähnlicher Form in allen Finanzmarktgesetzen. Das Aufsichtsinstrument des Berufsverbotes ergänzt die Gewährsbestimmung, ersetzt sie aber nicht. Die Praxis von EBK und FINMA und der Gerichte haben die Gewährsanforderungen formelhaft zusammengefasst. Als Massstab für die Gewähr dient nicht nur das schweizerische sondern teilweise auch ausländisches Recht. Die EBK und die FINMA haben aus der Norm konkrete Anforderungen entwickelt, welche oft nachfolgende gesetzliche Normen beeinflusst haben. Von entscheidender Bedeutung für die Betroffenen ist ein transparentes Gewährsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gewährspraxis von EBK und FINMA in 5 Entscheiden seit 2008 intensiv geprüft und sie im Wesentlichen bestätigt. Trotz der (stark gegensätzlichen) Kritik wird die FINMA ermutigt, die über Jahrzehnte entwickelte Gewährspraxis sorgfältig weiter zu führen und dabei auch Verantwortung zu übernehmen.
Sonderbulletin FINMA 2013, S.8ff.
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TAKE IT OR LEAVE IT? – VOM UMGANG EINER AUFSICHTSBEHÖRDE MIT IHREN EIGENEN RECHTSRISIKEN.
Starting from considerations on legal risk created by financial supervisors and law enforcers and on symbiotic profits out of this for all members of the legal and consulting profession this text focuses on supervisors’ own legal risk. It argues that the degree of legal risk appetite of a supervisory authority highly matters for various stakeholders. The reflections conclude that legal risk taking by a supervisor is both unavoidable and necessary but needs to be based on a careful balancing of the interests.
GesKR 4/2013, S. 1ff.
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KOREGULIERUNG STATT SELBSTREGULIERUNG – ERFAHRUNGEN MIT DER SELBSTREGULIERUNG IM SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT SEIT DER FINANZKRISE VON 2007.
Ausgehend von Chancen und Vorteilen sowie Risiken und Nachteilen der Selbstregulierung und vor dem Hintergrund aktueller Gesetzgebungsprojekte bejaht der Beitrag eine Zukunft der Selbstregulierung im Schweizer Finanzmarktrecht entgegen des internationalen Trends. Voraussetzung seien aber gewisse Rahmenbedingungen. So bedürfe die Selbstregulierung zu ihrer Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit eines engen Zusammenwirkens von privaten Selbstregulierungsorganisationen und den Behörden, insbesondere der FINMA: «Koregulierung statt Selbstregulierung». Kein Raum für Selbstregulierung bestehe aber, wo Fragen fundamentaler Bedeutung zu regeln sind. Hier sei formelle Gesetzgebung nötig.
Jusletter 4.11.2013
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MONOGRAPHIEN UND TEXTSAMMLUNGEN

2022: FINANZMARKTENFORCEMENT – VERFAHREN ZUR DURCHSETZUNG DES SCHWEIZER FINANZMARKTRECHTS (3. AUFLAGE)

«Wo bleibt das Enforcement?», «Finma erlässt mehrjähriges Berufsverbot», «Persilschein der FINMA», «Finma bestellt Hilfssheriff». Solche Schlagzeilen belegen das grosse öffentliche Interesse am Finanzmarktenforcement.

Dieses Buch schildert, wie die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, das Eidg. Finanzdepartement und die Bundesanwaltschaft das Schweizer Finanzmarktrecht durchsetzen. Mittelpunkt des Buches bildet das Verfahren, nicht das materielle Finanzmarktrecht. Behandelt werden die begrifflichen und strategischen Grundlagen, die Enforcementorganisation und ­prozesse der FINMA, der Ablauf ihrer Enforcementverfahren und die Rechtsmittelverfahren. Das Buch erläutert Rechte und Pflichten der Verfahrensparteien und legt die Untersuchungsmittel und die Massnahmen der FINMA dar. Dargestellt wird auch die Zusammenarbeit der FINMA mit Strafbehörden, die damit verbundenen Problemfelder und das Insolvenzverfahren für Finanzinstitute.

Diese 3. Auflage wurde grundlegend neu bearbeitet. Ein Schwerpunkt bestand darin, die umfangreiche Rechtsprechung einzuarbeiten. Stark erweitert wurde zudem die Darstellung des Finanzmarktstrafrechts. Schliesslich werden einzelne Kontroversen in der Lehre aufgenommen, insbesondere zur Spannung zwischen aufsichtsrechtlicher Mitwirkungspflicht und strafrechtlicher Selbstbelastungsfreiheit.

Herausgeber: Urs Zulauf / David Wyss

Autorinnen und Autoren: Fritz Ammann, Nora Benninger, Patric Eymann, Claudia Fritsche, Christoph Kuhn, Florian Schönknecht, Kathrin Tanner, Olivier Thormann, David Wyss, Urs Zulauf

ISBN 978-3-7272-8943-9

Stämpfli Verlag, Bern (bestellen)

BF: BANK- UND FINANZMARKTRECHT 2022

Mit Luc Thévenoz. 

BF ist die Datenbank der Gesetzgebung, Regulierung und Selbstregulierung der Bank- und Finanzdienstleistungen in der Schweiz. Sie wird vom Zentrum für Bank- und Finanzmarktrecht der Universität Genf so zeitnah wie möglich aktuell gehalten.

Laden Sie BF 2022 kostenlos in Form eines E-books (pdf) herunter, das Sie auf Ihrem Computer oder Tablet frei aufrufen und kommentieren können. Stand : 1. Februar 2022

BF 2022 deutsch (Pdf)

BF 2022 français (Pdf)

FINANZMARKTRECHT IN A NUTSHELL (2. Auflage)
Dieses Buch gibt eine kompakte Übersicht des Schweizer Finanzmarktrechts nach Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG). Die Finanzmarktgesetze werden nicht gesondert, sondern im Kontext ihres Gegenstands dargestellt: Regulierung der Finanzinstitute, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzmärkte und der Finanzprodukte. Zuvor findet sich eine Übersicht über die Regulierungstreiber, -akteure, -formen und -prozesse. Schliesslich werden Querschnittsregeln zur Geldwäschereibekämpfung und Insolvenz sowie die Aufsicht und das Enforcement insbesondere durch die FINMA sowie der internationale Kontext erläutert. Ausblicke schildern laufende Regulierungsprojekte und Tendenzen. Der Text wird ergänzt durch Textboxen, welche aktuelle Fragen vertiefen und Hintergrund geben.

Mit Hans Kuhn, Zürich/St. Gallen, Dike, November 2020

BF: BANK- UND FINANZMARKTRECHT 2020

Regulierung und Selbstregulierung der Finanzmärkte in der Schweiz.

BF 2020 ist die 15. Ausgabe der seit 1995 geführten Sammlung von Normen des Finanzmarktrechts. BF 2020 enthält  die wichtigsten Texte der Schweizer Finanzmarktregulierung und damit das Wichtigste aus BF online:

Gesetzgebung: FINMA, Banken, Börsen und Effektenhandel, Kollektive Kapitalanlagen, Versicherung, Pfandbriefe, Revisionsaufsicht, Bekämpfung der Geldwäscherei, Nationalbank, Bucheffekten, Konsumkredit, Trusts, Embargos u.a.

FINMA: Organisationsreglement, Verhaltenskodex, Rundschreiben, Memoranda of Understanding.

Andere Behörden: Eidg. Finanzdepartement, Schweizerische Nationalbank, Übernahmekommission, Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde, Kantonale Justiz- und Polizeidirektion u.a.

Selbstregulierung: Bankiervereinigung, SFA Swiss Funds Association, SIW Swiss Exchange, Offenlegungsstelle, SIC SIS, GwG-Selbstregulierungsorganisation u.a.

Mit Luc Thévenoz. Basel Helbing Lichtenhahn (als Datenbank aufdatiert unter cdbf gratis in vier Sprachen zugänglich)

BF: BANK- UND FINANZMARKTRECHT 2019. 
BF 2019 ist die 14. Ausgabe der seit 1995 geführten Sammlung von Normen des Finanzmarktrechts. BF 2019 enthält als Buch die wichtigsten Texte der Schweizer Finanzmarktregulierung und damit das Wichtigste aus BF online:
Gesetzgebung: FINMA, Banken, Börsen und Effektenhandel, Kollektive Kapitalanlagen, Versicherung, Pfandbriefe, Revisionsaufsicht, Bekämpfung der Geldwäscherei, Nationalbank, Bucheffekten, Konsumkredit, Trusts, Embargos u.a.
FINMA: Organisationsreglement, Verhaltenskodex, Rundschreiben, Memoranda of Understanding.
Andere Behörden: Eidg. Finanzdepartement, Schweizerische Nationalbank, Übernahmekommission, Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde, Kantonale Justiz- und Polizeidirektion u.a.
Selbstregulierung: Bankiervereinigung, SFA Swiss Funds Association, SIW Swiss Exchange, Offenlegungsstelle, SIC SIS, GwG-Selbstregulierungsorganisation u.a.
Mit Luc Thévenoz. Bern: Weblaw. (als Datenbank aufdatiert unter weblaw.bfonline und bfmobile und als Webdav über PDF-Readerprogramme zugänglich)

BF: BANK- UND FINANZMARKTRECHT 2017. 
BF 2017 ist die 13. Ausgabe der seit 1995 geführten Sammlung von Normen des Finanzmarktrechts. BF 2017 enthält als Buch die wichtigsten Texte der Schweizer Finanzmarktregulierung und damit das Wichtigste aus BF online:
Gesetzgebung: FINMA, Banken, Börsen und Effektenhandel, Kollektive Kapitalanlagen, Versicherung, Pfandbriefe, Revisionsaufsicht, Bekämpfung der Geldwäscherei, Nationalbank, Bucheffekten, Konsumkredit, Trusts, Embargos u.a.
FINMA: Organisationsreglement, Verhaltenskodex, Rundschreiben, Memoranda of Understanding.
Andere Behörden: Eidg. Finanzdepartement, Schweizerische Nationalbank, Übernahmekommission, Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde, Kantonale Justiz- und Polizeidirektion u.a.
Selbstregulierung: Bankiervereinigung, SFA Swiss Funds Association, SIW Swiss Exchange, Offenlegungsstelle, SIC SIS, GwG-Selbstregulierungsorganisation u.a.
Mit Luc Thévenoz. Bern: Weblaw. (als Datenbank aufdatiert unter weblaw.bfonline und bfmobile zugänglich)

FINANZMARKTENFORCEMENT – ENFORCEMENTVERFAHREN ZUR DURCHSETZUNG DES SCHWEIZER FINANZMARKTRECHTS (2. Auflage)
«Wo bleibt das Enforcement?», «Wieso die FINMA nicht büssen darf», «Persilschein der FINMA», «Das Schweigen der FINMA», «Bankchefs sollen nicht ungeschoren davon kommen», «Diktatur der FINMA»: Schlagzeilen wie diese belegen das grosse öffentliche Interesse am «Finanzmarktenforcement». Dieses Buch legt dar, wie die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA und das Eidg. Finanzdepartement EFD das Schweizer Finanzmarktrecht durchsetzen. Schwerpunkt des Buches ist das Verfahren, nicht das materielle Finanzmarktrecht. Es behandelt die begrifflichen und strategischen Grundlagen und schildert Enforcementorganisation und -prozesse der FINMA sowie den Ablauf ihrer Enforcementverfahren. Es erläutert Rechte und Pflichten der Verfahrensparteien und legt die Untersuchungsmittel und die Massnahmen der FINMA dar. Auf die Zusammenarbeit der FINMA mit anderen Behörden, die damit verbundenen Problemfelder und das Insolvenzverfahren für Finanzinstitute wird besonderes Gewicht gelegt. Eingehend beleuchtet werden das Verwaltungsstrafverfahren des EFD zur Durchsetzung des Finanzmarktstrafrechts und die Rechtsmittelverfahren. Die Autoren sind (oder waren bis vor kurzem) für das «Finanzmarktenforcement» in der FINMA oder im EFD mitverantwortlich.
Mit David Wyss, Katrin Tanner, Michel Kähr, Claudia Fritsche, Patric Eymann und Fritz Ammann. Erscheint im März 2014 bei Stämpfli, Bern.

SWISS FINANCIAL MARKETS LAW
This book gives a comprehensive overview over the Swiss financial market legislation and supervision and presents the main market and regulatory actors. It describes the market organization, financial products, market participants, crosssector rules such as AML and financial markets insolvency regulation as well as the financial market supervision and enforcement in Switzerland. International aspects and the increasing influence of international standards and regulation are addressed. The text is based on the German version of November 2012 but was updated in May 2013.
Mit Mirjam Eggen, St. Gallen, Dike, 2013

FINANZMARKTRECHT IN A NUTSHELL
Diese Publikation ist eine kompakte Darstellung der Bestimmungen des Schweizer Finanzmarktrechts. Sie gibt einen Überblick über die wichtigsten Erlasse der Finanzmarktregulierung und beschreibt die Zuständigkeiten für die Aufsicht und Regulierung im Finanzmarktbereich. Die Darstellung folgt nicht dem Aufbau der Finanzmarktgesetze, sondern ist nach den Themenbereichen Marktorganisation, Finanzprodukte, Marktteilnehmer, Querschnittsregeln, Finanzmarktaufsicht und -enforcement gegliedert. Weiter wird auch kurz auf die internationalen Aspekte des Finanzmarktrechts eingegangen. Die Gliederung führt die Leser in übersichtlicher Weise durch die wichtigsten Themen. Zugleich werden die regulatorischen Antworten der verschiedenen Finanzmarktgesetze zu verwandten Fragestellungen gegenübergestellt und miteinander verglichen. Die Publikation berücksichtigt u.a. die im September 2012 verabschiedeten Änderungen des Kollektivanlagengesetzes und des Börsengesetzes (Marktmissbrauch), die im Frühling 2013 in Kraft traten.
Mit Mirjam Eggen, St. Gallen, Dike, 2013

REFERATE & VORLESUNGEN

NEUE ENFORCEMENTINSTRUMENTE FÜR DIE FINMA – BRAUCHT ES VERWALTUNGSBUSSEN UND EIN „SENIOR MANAGERS REGIME“?

Schulthess Forum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich, November 2022

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, November 2022

ENFORCEMENT – DOES FINMA NEED FINES AND A SENIOR MANAGERS REGIME?

Enforcement Symposion, Centre de Droit Bancaire et Financier, Universität Genf, Genf, Juni 2022

RUSSIA SANCTIONS – RISKS FOR FINANCIAL INSTITUTIONS 

Swiss Risk Association – CRO Circle Dinner, Zürich, April 2022

INTERNATIONAL ENFORCEMENT IN FINANCIAL MARKETS

Class for master students, University of Geneva, Spring semester, Feb – May 2022

COMMENT GÉRER LES ENQUÊTES CONTRE RESPONSABLES – LES CAS WEIL, HAMERS ET COLLARDE

CDBF Colloque, März 2021

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, November 2021

INTERNATIONAL MUTUAL ASSISTANCE BY FINMA AND THE FEDERAL TAX ADMINISTRATION

LL.M. / CAS International Banking, Finance and Insurance Law , Zürich University , November 2021

INTERNATIONALE AMTSHILFE DER FINMA UND DER STEUERVERWALTUNG

LLM Wirtschaftsrecht, Universität Zürich, November 2021

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, November 2021

INTERNATIONAL ENFORCEMENT IN FINANCIAL MARKETS

Class for master students, University of Geneva, Spring semester, Feb – May 2021

DAS GELDWÄSCHEREI-MELDEWESEN VERDIENT EINE REFORM AUF GESETZESSTUFE
Tagung Geldwäschereigesetz Aktuelle Fragen und Entwicklungen, Zürich Oktober 2020

LA RESPONSABILITE ADMINISTRATIVE DES COMPLIANCE OFFICERS
Journée de droit bancaire et financier, Genf, Oktober 2020

AUSSENWAHRNEHMUNG DER FINMA
Kaderanlass FINMA, Geschäftsbereich Banken, September 2020

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, August – November 2020

CS SPYGATE – CONFLIT D’INTÉRÊTS DE QUINN EMMANUEL
Colloque CDBF, Genf, Juni 2020

LOI ALLEMANDE SUR LES SANCTIONS POUR LES ASSOCIATIONS – EXIGENCES EN MATIÈRE D’INDÉPENDANCE DES ENQUÊTES
Colloque CDBF, Genf, Mai 2020

INTERNATIONAL ENFORCEMENT IN FINANCIAL MARKETS

Class for master students, University of Geneva, Spring semester, Feb – May 2020

BELOKON CASE
Panelbeitrag, Fachtagung Arbitration and Crime, Basel, Januar 2020

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, August/November 2019

INtERNATIONAL ENFORCEMENT IN FINANCIAL MARKETS

Class for master students, University of Geneva, Spring semester, Feb – May 2019

ENFORCEMENT PAR LA FINMA: PREMIERE ANALYSE EMPIRIQUE.
Mit Roy Gava, Journée de droit bancaire et financier, Genf, November 2018.

DIE FINMA VOR GERICHT: EMPIRISCHE UND QUALITATIVE ANALYSE DER GERICHTSPRAXIS.
Mit Roy Gava, Tagung Compliance im Finanzdienstleistungsbereich, Zürich November 2018.

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, August/November 2018

EMRK UND FINMA VERFAHREN.
Atelier de la concurrence, Winterthur, September 2018. 

Tagungsunterlagen

MONITORE – MASTERS OF COMPLIANCE?
Seminar Freunde MPI-für Privatrecht und internationales Recht , Genf September, 2018.

INtERNATIONAL ENFORCEMENT IN FINANCIAL MARKETS

Class for master students, University of Geneva, Spring semester, Feb – May 2018

COMPLIANCERISIKEN IM GRENZÜBERSCHREITENDEN BANKGESCHÄFT.
FSB-Seminar, Zürich, November 2017.

KUNDENSTEUERRISIKEN DER SCHWEIZER BANKEN – ERFAHRUNGEN UND AUSBLICK.
St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung, Zürich, November 2017.

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, August/November 2017

DOING BUSINESS IN SWITZERLAND.
New Zealands Economic Leaders‘ visit, Luzern Mai 2017.

FINANCIAL SUPERVISION AND ARCHITECTURE – FINANCIAL STANDARDS AND COMPLIANCE .
SFI Bank directors training, Hanoi/Ho-Chi-Minh-City, March 2017.

INERNATIONAL ENFORCEMENT IN FINANCIAL MARKETS

Class for master students, University of Geneva, Spring semester, Feb – May 2017

SWISS BANKS‘ CLIENT TAX COMPLIANCE.
CAS Tax Compliance, Zug, Januar 2017.

 

FINANZPLATZSTRATEGIE – EINE GROSSBANKENSICHT
CS Kundenanlass für Anwälte, Bocken, Dezember 2016

GOVERNANCE INTERNER UNTERSUCHUNGEN VOR DEM HINTERGRUND STRAFRECHTLICHER UNTERSUCHUNGEN
Schellenberg Wittmer, Dispute Resolution Forum, Zürich, November 2016

CROSS BORDER BANKING – 5 JAHRE FINMA POSITIONSPAPIER
Tagung Compliance im Dienstleistungsbereich – Crossborder Issues, Zürich, November 2016

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, August/November 2016

RECHTSMAUERN GEGEN CROSS-BORDER BANKING? – AUSLEGEORDNUNG
Cross Border Banking aus der Schweiz, Seminar Fachschule für Bankwirtschaft, Zürich, April 2016

BANKKUNDEN AUS NICHT-AIA-STAATEN – STEUERKONFORMITÄTSPRÜFUNG?
Berner Bankrechtstag, Bern, März 2016

INERNATIONAL ENFORCEMENT IN FINANCIAL MARKETS

Class for master students, University of Geneva, Spring semester, Feb – May 2016

CASE STUDIES AND TRENDS IN GLOBAL ENFORCEMENT OF FINANCIAL REGULATION
International Regulation of Finance (Organisator: Luc Thévenoz), Universität Genf, Genf, Dezember 2015

CROSS-BORDER BANKING AUS DER SCHWEIZ – VORGABEN VON RECHT UND BEHÖRDEN
FSB Seminar Cross-border Banking aus der Schweiz (Organisator: Reto Kunz), Zürich, November 2015

HOW TO PREVENT A NEW FINANCIAL CRISIS?
Executive Master of Business Law, University of St. Gallen, 20 years anniversary conference (panel), September 2015

CLIENT TAX REGULARISATION IN PRIVATE BANKING – PRACTICAL ASPECTS
(in German and French), SwissBanking Seminar, Zurich and Geneva, September 2015

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, August/November 2015

GLOBAL REGULATORY CHALLENGES FOR PRIVATE BANKS AND ASSET MANAGERS
Lombard Odier off-site (Organisator Hugo Bänziger), Coppet, Juni 2015

TRENDS IN GLOBAL ENFORCEMENT OF FINANCIAL REGULATION
University of Bern. MIME-master program (Organisator: Prof. Susan Emmenegger), Mai 2015

AUTOMATIC EXCHANGE OF INFORMATION – DATA AND OTHER CHALLENGES
Séminaire Compliance Management (Organisatorin: Claude Bretton-Chevalier), Genf, April 2015

FINANZDIENSTLEISTUNGSABKOMMEN SCHWEIZ – EU: TRAUM, HOFFNUNG ODER ALBTRAUM?
13. Forum Finanzmarktregulierung (Organisator: Rolf Sethe), Zürich, März 2015

KUNDENSTEUERRISIKEN IM PRIVATKUNDENGESCHÄFT
Geldwäschereifachtagung (Organisator: Michael Kunz), Zürich, Februar 2015

KUNDENSTEUERRISIKEN IM PRIVATKUNDENGESCHÄFT
FINMA, Bern, Januar 2015

 

RACE TO THE TOP FINE – GLOBAL ENFORCEMENT OF FINANCIAL REGULATION
International Regulation of Finance (Organisator: Luc Thévenoz), Universität Genf, Genf, Dezember 2014

DER SCHMERZVOLLE ABSCHIED VOM STEUERLICHEN BANKGEHEIMNIS
Seminar Universität Zürich (Organisatoren Prof. Sabine Kilgus, Prof. Hans-Ulrich Vogt), Kandersteg, November 2014

SCHWEIZER FINANZMARKTREGULIERUNG – ASSET ODER LIABILITY IM STANDORTWETTBEWERB?
St. Galler Tagung für Finanzmarktrecht (Organisator: Prof. Urs Bertschinger), Zürich, November 2014

KUNDENSTEUERRISIKEN IM PRIVATKUNDENGESCHÄFT
Tagung Vermögensverwaltung VIII, Zürich, November 2014

RISQUES FISCALES CLIENTS RISQUES DE COMPLIANCE DES BANQUES, (intervention)
Journée de droit bancaire er financier (Organisator Prof. Luc Thévenoz), Genf, Oktober 2014

SELBSTREGULIERUNG IM FINANZMARKTRECHT – ROLLE DES STAATES
14. Tagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre (Organisator Prof. Felix Uhlmann), Zürich, September 2014

INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION

Seminar, with Susan Emmenegger, Cornell Law School, August/November 2014

MITEINANDER ODER GEGENEINANDER? ZUM REGULIERUNGSPROZESS IM SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT
Quo Vadis Finanzplatz Schweiz, Aktuelle und kommende Finanzmarktgeetzgebung (Organisator: Prof. Peter Nobel), Zürich, August 2014

SWISS FINISH IN DER SCHWEIZER BANKENREGULIERUNG?
Swiss Finance Institute DAS Banking. Horgen, Juni 2014.

SWISS FINISH IN DER SCHWEIZER BANKENREGULIERUNG?
Swiss Finance Institute, Executive Program DAS in Banking (Organisator: Markus Bürgi). Juni 2014.

EXTRATERRITORIALITY AND CONFLICT OF LAWS IN INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION
University of Bern. MIME master program (Organisator: Prof. Susan Emmenegger). Mai 2014.

INTRODUCTION IN INTERNATIONAL FINANCIAL REGULATION.
Seminar. Cornell Law School. Ithaca – NY (September bis Dezember 2013)

SELBSTREGULIERUNG IM SCHWEIZER FINANZMARKTRECHT.
Tagung der deutschen Gesellschaft für Rechtsvergleichung, Marburg, September 2013

NATIONALE UND INTERNATIONALE FINANZMARKTREGULIERUNG.
Kurs Master of Public Administration. Universität Bern. Bern Juni 2013.

PRUDENTIELLE AUFSICHT ÜBER VERMÖGENSVERWALTER IN DER SCHWEIZ – STATUS QUO UND AUSBLICK.
Verband Schweizer Kantonalbanken. St. Gallen. Juni 2013.

GESCHÄFT MIT AUSLÄNDISCHEN PRIVATKUNDEN – RECHTLICHE HERAUSFORDERUNGEN INS-BESONDERE FÜR INLANDORIENTIERTE SCHWEIZER FINANZINSTITUTE.
Postfinance. Juni 2013.

MECHANICS AND TOPICS OF THE REGULATORY FALL OUT OF THE FINANCIAL CRISIS FROM A SWISS PERSPECTIVE.
Kurs Master of International and Monetary Economics. Universi-tät Bern. Bern Mai 2013.

CREATION OF A INTEGRATED FINANCIAL MARKETS SUPERVISOR – LESSONS FROM SWISS FINMA?
Seminar for the 60th anniversary of Swiss – Indonesian bilateral relations, Jakarta . April 2013

KOMMENTARE

AUFARBEITUNG DER CS-KRISE: EINE PUK UND EINE EXPERTENKOMMISSION GENÜGEN NICHT

Alle beteiligen Akteure, d.h. die CS/UBS, die FINMA, die Schweizerische Nationalbank und das Eidg. Finanz-departement sollten die behördlich angeordnete Übernahme der CS durch die UBS als erstes selbst aufarbeiten. Dies würde einen Ausgangspunkt und Rahmen für die Abklärungen des Parlaments bilden und eine faktenbasierte schweizerische und internationale Diskussion über die Regulierung und Aufsicht global systemrelevanter Banken wie der künftigen UBS erleichtern.

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NICHT WEITERSAGEN: WAS IST GREENWASHING? – EINE REGULIERUNGSGLOSSE

Der Bundesrat setzte am 24. November 2022 eine «Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange» in Kraft. Nicht zu schnell. Erst im Januar 2024. Die Verordnung wird für alle grossen Publikumsgesellschaften und Beaufsichtigten der FINMA gelten. Eines wird sie nicht tun. Sie wird ausdrücklich nicht bestimmen, was Greenwashing bedeutet. Dazu bannte der der Schweizer Bundesrat eine von den Banken als anstössig empfundene Fussnote. Er und seine Verwaltung verdienen für diese heroische Tat eine Glosse.

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MEHR UND FRÜHERE STRAFVERFAHREN DES US-DOJ GEGEN MANAGER? – NEUES MEMO DER DEPUTY ATTORNEY GENERAL LISA MONACO

Das neue Memorandum zu «Corporate Criminal Enforcement Policies» vom Oktober 2022 unterstreicht die Bedeutung des strafrechtlichen Enforcement gegen Individuen und der zeitgerechten Lieferung von Informationen zur Verantwortlichkeit von Individuen durch die Unternehmen. Nur so wirkt die Kooperation im Verfahren gegen ein Unternehmen strafmildernd oder strafbefreiend. Bei Verfahren gegen ausländische Gesellschaften könne ein paralleles Enforcement durch ausländische Behörden gegen die Unternehmen und die individuellen Verantwortlichen wichtig sein. Ist das ausländische Enforcement glaubwürdig, kann das US DoJ von einem Verfahren gegen das Unternehmen oder die verantwortlichen Individuen absehen oder die Strafen und Massnahmen mildern.

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Herausforderungen der FINMA – zum Amtsantritt von Urban Angehrn als neuer Direktor

Die FINMA ist eine gut aufgestellte und hochprofessionelle Behörde. Sie steht aber vor grossen Herausforderungen.

Sie hat  einen wesentlichen Beitrag zu richtigen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der Finanzbranche und das zunehmende Vordringen der Techfirmen zu leisten. Sie muss den anhaltenden Strukturwandel der Bankbranche aktiv begleiten und möglichst Verluste für Gläubiger vermeiden.

Ganz wesentlich ist eine intensive Vorbereitung der Bewältigung einer nicht auszuschliessenden Finanzkrise zusammen mit den anderen betroffenen Stakekholdern.

Die Neuunterstellung von über 1000 kleinen Vermögensverwaltern bringt ihr eine neue und schwierige Gruppe von Beaufsichtigten und anspruchsvolle Schnittstellen mit den neu geschaffenen Aufsichtsorganisationen.  

Intern ist eine gute Abstimmung zwischen dem neuen Direktor und der Präsidentin mit klarer Rollenverteilung zentral. Der Verwaltungsrat der FINMA muss die Geschäftsleitung überwachen, sollte aber nicht der Versuchung erliegen, in operatives Entscheide einzugreifen, auch wenn diese wichtig sind.

Die Skepsis der FINMA gegen eine Bussenbefugnis ist berechtigt. Ein Fortsetzen ihrer aktiven Verfahrensführung und der Kombination von Massnahmen gegen die für schwere Aufsichtsrechtsverletzungen verantwortlichen Führungspersonen und von Massnahmen zur Verbesserung von Organisation, Risk Management und Governance der Finanzinstitute beeinflusst das Verhalten der Akteure mehr. 

Beitrag im Echo der Zeit vom 1. Nov. 2021

Ganzes Gespräch

2020: WIRECARD – FAKTEN ZUERST

Der Fall Wirecard wird regulatorische Folgen haben. Gut so. Aber zuerst möchten wir die Fakten kennen, alle Fakten.

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2020: AFFAIRE WIRECARD – LES FAITS D’ABORD

L’affaire Wirecard aura des conséquences réglementaires. C’est bien. Mais nous aimerions d’abord connaître les faits, tous les faits.

CDBF, Juillet 2020

2020: STÄRKEN UND SCHWÄCHEN DES NEUEN „GLOBAL FINANCIAL REGULATION, TRANSPARENCY, AND COMPLIANCE INDEX  (GFRTCI)“

Mit Roy Gava

Der «Global Financial Regulation, Transparency, and Compliance Index (GFRTCI)» ist ein neuer Index für Finanzregulierung, der von Forschern des Swiss Finance Institute (SFI) entwickelt wurde. Er will zwei Fragen beantworten: Inwieweit übernehmen die Länder internationale Standards in der Finanzregulierung und inwieweit werden diese Standards umgesetzt und eingehalten? Der Index vergleicht die Situation von 31 Ländern, die gleichzeitig Mitglieder des Basler Ausschusses und der OECD sind. Der neue Index hat Stärken aber auch Schwächen.

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L’INDICE DE RÉGLEMENTATION FINANCIÈRE GFRTCI : ATOUTS ET FAIBLESSES

Avec Roy Gava

Le Global Financial Regulation, Transparency, and Compliance Index (GFRTCI) est un nouveau classement en matière de réglementation financière développé par une équipe du Swiss Finance Institute (SFI). Dans quelle mesure les pays adoptent-ils les standards internationaux en matière de réglementation financière ? Ces règles sont-elles mises en œuvre et respectées ? L’indice adresse ces deux questions en comparant 31 pays membres du Comité de Bâle et de l’OCDE. L’exercice comporte des atouts et des faiblesses.

CDBF, Mars 2020

2020: COVID-19 ÜBERBRÜCKUNGSKREDITE – KEINE SORGFALTSPFLICHTEN DER BANKEN?

Mit Luc Thévenoz

Der Bundesrat beschloss und publizierte gestern die «COVID-19-Solidarbürgschafts-verordnung». Diese Notverordnung bezweckt die rasche und unbürokratische Gewäh-rung von Krediten zur Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen von KMU und tritt heute, 26. März 2020, in Kraft. Die Kredite werden durch die Banken zu fixen Bedingungen gewährt und durch Bürgschaftsgenossenschaften mit Bundes-deckung verbürgt. Die Prüfung von Krediten bis zu 500’000 soll innert 30 Minuten anhand formeller Erklärungen der Gesuchsteller erfolgen. Gibt es dabei Sorgfalts-pflichten der Banken?

CDBF, 26. März 2020

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CRÉDITS COVID-19 – PAS D’OBLIGATION DE DILIGENCE DES BANQUES?

Avec Luc Thévenoz

Le Conseil fédéral a adopté et publié hier l’ordonnance sur les cautionnements solidaires liés au COVID-19. Cette ordonnance d’urgence vise l’octroi rapide et non bureaucratique de crédits pour répondre aux besoins courants en liquidités des PME affectées par l’épidémie. Elle entre en vigueur aujourd’hui, le 26 mars 2020. Les crédits sont accordés à des conditions uniformes et bénéficient du cautionnement d’une des quatre organi-sations de cautionnement, lesquelles reçoivent une garantie de déficit de la Confédé-ration. L’examen et l’octroi des crédits doit être possible en 30 minutes sur la base de déclarations formelles standardisées du demandeur. La banque a-t-elle à cet égard des obligations de diligence ?

CDBF, 26 Mars 2020

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BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHEREI – DAS MELDEWESEN VERDIENT EINE REFORM

Mit Doris Hutzler

Die Praxis der Behörden und der Gerichte hat die Schwelle für Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei gesenkt. Ein starker Anstieg der Meldungen ist die Folge. Dieses Rad lässt sich nicht zurückdrehen. Nötig ist aber ein stabiler gesetzlicher Rahmen

Gastkommentar NZZ, 31. Okt 2019

 

RÉVISION DE LA LBA: LE SYSTÈME DE COMMUNICATION AU MROS DOIT ÊTRE RÉFORMÉ

La pratique actuelle des autorités et des tribunaux a entraîné la baisse du seuil d’annonce de soupçons au Bureau de communication en matière de blanchiment d’argent (MROS). Cette tendance s’est traduite par une forte augmentation des communications. On ne peut désormais plus faire marche arrière. Il faut maintenant un cadre juridique stable pour ce système.

CDBF, 31 Oct 2019

Am 3. Juni 2019 verwarf der Nationalrat eine Revision der Bestimmungen zum Arbeitsvertrag im Obligationenrecht zur Frage von sogenannten Whistleblowern. Der Ständerat dürfte folgen. Keine Frage: ein parlamentarisches Trauerspiel. Es schadet aber im Ergebnis nicht, weil die Vorlage Whistleblower im Wesentlichen nicht besser schützen würde als heute die Gerichtspraxis. Das Thema wird jedoch nicht vom Tisch sein, auch wegen des Einflusses des ausländischen und insbesondere des EU und des US-Rechts.

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Französische Fassung dieses Kommentars (link, pdf)

FINMA an der Kandare des Bundesrates? – Vernehmlassung zu einer «Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz»

Am 1. Mai 2019 eröffnete der Bundesrat eine Vernehmlassung zu einer «Verordnung zum Finanzmarktgesetz». Darin sollen die Aufgaben der FINMA im internationalen Bereich und der Regulierung und ihre Zusammenarbeit mit dem Finanzdepartement «konkretisiert» und ihre Rolle «präzisiert» werden. Die Vernehmlassung dauert bis am 22. August 2019.  Die Verordnung soll «frühestens» am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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Französische Kurzfassung dieses Kommentars

Bundesverwaltungsgericht: FINMA-Berufsverbot gegen General Counsel unverhältnismässig

Mit Entscheid vom 17. Januar 2019  (B-488/2018) erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein zweijähriges Berufsverbot der FINMA gegen einen General Counsel einer Bank trotz einer Meldepflichtverletzung der Bank im konkreten Fall für unverhältnismässig, vor allem weil nach der internen Organisation der Bank nicht dieser, sondern Geschäftsleitung als Ganzes für Geldwäschereimeldungen verantwortlich war.

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Berufsverbot der FINMA: «Verzicht» auf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
22. Mai 2018

PDF-Download | Französische Fassung dieses Kommentars